Satzung des „Verein zur Förderung der Saline Gottesgabe“
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der am 29. April 2010 gegründete Verein führt den Namen ,,Verein zur Förderung der Saline Gottesgabe“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Rheine. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter der Nr. VR 1231 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Alle personenbezogenen Angaben dieser Satzung gelten gleichermaßen für Männer undFrauen. Die maskulinen Formulierungen beziehen sich auch auf die jeweiligen femininen undneutralen (diversen).
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein dient der Erforschung der Salzgeschichte unter Berücksichtigung der historischen Salzsiedung und bezweckt in diesem Zusammenhang:
1. die historische Methode des Salzsiedens, wie sie Jahrhunderte lang auf der Saline Gottesgabe ausgeübt wurde, zu erforschen und bekannt zu machen,
2. durch Salzprojekte, in Zusammenarbeit u.a. mit den Partnerstädten der Stadt Rheine, vor allem Jugendliche dafür zu gewinnen, das Besondere der Saline Gottesgabe unter vergleichenden europäischen Aspekten zu erforschen und zu dokumentieren,
3. allgemein das Bewusstsein der Bevölkerung für die Erhaltung des wertvollen vorindustriellen Denkmals Saline Gottesgabe zu fördern,
4. zur Instandhaltung der historisch wertvollen Anlagen der Saline Gottesgabe beizutragen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen darstellen.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Es dürfen neben den tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen – auf Antrag – maximal Aufwandsentschädigungen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes beschlossen werden (hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten und Reisekosten). Zur Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit darf der Vorstand Mitgliedern des Vereins Erstattungen im Rahmen einer Tätigkeit für den Verein – auch ohne Nachweis – in Höhe der im Sinne des Einkommensteuergesetzes maximal zulässigen Höhe (Ehrenamtspauschale oder Ähnliches gem. § 3 Nr. 26 und 26a EStG) gewähren. Darüberhinausgehende Vergütungen für Tätigkeiten im Rahmen des Vereins bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
4. Mitglieder des Vereins können eine Erstattung von Aufwendungen erhalten, die im Rahmen einer Tätigkeit für den Verein anfallen.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche sowie juristische Person werden. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und Fördermitglieder sowie Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind solche, welche die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern.
2. Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand. Beschränkt Geschäftsfähige, insbesondere Minderjährige, benötigen für ihren Antrag zusätzlich die Unterschrift ihres gesetzlichen Vertreters, welcher damit die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrags mit übernimmt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit; er ist nicht verpflichtet, etwaige
Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
3. Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke aktiv, finanziell oder materiell zu unterstützen. Die Fördermitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Fördermitglieder sind keine ordentlichen Mitglieder des Vereins und besitzen daher kein Stimmrecht.
4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein, auf Vorschlag des Vorstandes, von der Mitgliederversammlung ernannt werden.
5. Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
2. durch Austritt, der schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres, gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss,
3. durch förmlichen Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
3.1. grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
3.2. unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
§ 5
Beitrag
Von den Mitgliedern werden Jahresgeldbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Die Beiträge werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Der Vorstand kann Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt, die der Satzung als Anhang beigefügt ist.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die ordentliche Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann im Sinne von § 30 BGB besondere Vertreter bestellen, denen ein bestimmter Geschäftsbereich zugewiesen wird.
§ 7
Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
1.1. dem 1. Vorsitzenden,
1.2. dem 2. Vorsitzenden,
1.3. dem Schatzmeister,
1.4. dem Schriftführer,
1.5. bis zu 3 Beisitzern.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
3. In geraden Jahren werden der 1. Vorsitzende, der Schatzmeister und ein Beisitzer, in ungeraden Jahren der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und bis zu 2 weitere Beisitzer gewählt.
4. Der alte Vorstand bleibt jeweils bis zur Neuwahl des Nachfolgers im Amt.
5. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers unmittelbar nach einer Amtsperiode ist unzulässig.
§ 8
Geschäftsbereich des Vorstandes und Vertretung des Vereins
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
a. Aufstellung der Tagesordnung,
b. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c. Buchführung,
d. Erstellung des Jahresberichtes,
e. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
f. Ausschließung eines Mitglieds durch Beschluss aus wichtigem Grunde.
3. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind geschäftsführende Vorstände. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich mit Einzelvertretungsvollmacht. Intern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor.
§ 9
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens zweimal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift anzufertigen ist. Die Einladung ergeht möglichst mit einer Frist von zwei Wochen durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen.
3. Ehrenmitglieder, besondere Vertreter nach § 30 BGB und Kassenprüfer können zur Beratung hinzugezogen werden. Sie besitzen jedoch kein Stimmrecht.
4. Die Einladung zur Vorstandssitzung und die Vorstandsitzung selbst können auf digitalem Wege erfolgen. Eine Vorstandssitzung per Telefon- oder Videokonferenz oder über einen Internet-Konferenzraum ist grundsätzlich zulässig.
§ 10
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe einzuberufen.
3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Versammlungen sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder mittels E-Mail durch den Vorstand einzuladen. Die Einladung wird an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse gerichtet. Für die Aktualität und Erreichbarkeit der Adresse ist das Mitglied selbst zuständig. Für die Mitglieder,
die keine Möglichkeit der E-Mail-Annahme haben, erfolgt die Einladung auf postalischem Weg.
4. Eine Mitgliederversammlung per Telefon- oder Videokonferenz oder über einen Internet-Konferenzraum ist grundsätzlich zulässig. Für die Einladung gelten die satzungsgemäßen Fristen.
5. Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, welche der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben hat. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
6. In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Juristische Personen werden von einem Bevollmächtigten vertreten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
b. Entlastung des Vorstandes,
c. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d. Wahl des Vorstandes,
e. Abberufung des Vorstandes durch Beschluss aus wichtigem Grunde (§ 27 [2] BGB),
f. Beschlussfassung über jede Änderung der Satzung und der Geschäftsordnung, sowie über die Auflösung des Vereins,
g. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
h. Entscheidung über eingereichte Anträge,
i. Wahl von 2 Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren.
§ 11
Beschlussfassung der Mitglieder
1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden bzw. einem weiteren Vorstandsmitglied geführt. Bei Abwesenheit von Vorstandsmitgliedern bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
2. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Beschlüssen über eine Änderung der Satzung oder der Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 75% der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
3. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand diese Mehrheit erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
4. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 12
Kommunikation
Die Kommunikation mit den Mitgliedern erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre E-Mail-Adresse sowie Änderungen dem Verein mitzuteilen.
§ 13
Geschäftsordnung
Ergänzend zu dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung gefasste Beschlüsse mit langtragender Wirkung vom Vorstand in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.
§ 14
Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 11 (2) dieser Satzung beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Rheine. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des §2 (4), zu verwenden.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 15
Bestimmungen zum Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seinen Vor- und Zunamen, sein Geburtsdatum, seine Anschrift, die Telefonnummer, die E-Mailadresse sowie seine Bankverbindung auf. Der Verein verarbeitet und speichert personenbezogene Daten zu dem Zweck dabei in dem Umfang, wie er sie im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung und Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses oder zur Ausübung, Erfüllung und Wahrung seiner Interessen und Ziele benötigt. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet und genutzt, wenn sie der Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Der Verein kann im Internet/Intranet (z.B. auf seiner Homepage „www.saline-gottesgabe.de“ sowie über Print-, Tele- und soziale Medien personenbezogene Daten, Bild- und Tonaufnahmen veröffentlichen. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben im Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten, Bild- und Tonaufnahmen des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage entfernt.
§ 16
Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende überarbeitete Satzung wurde von der Mitgliederversammlung zum 13.09.2022 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald sie in das Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt eingetragen ist.
Rheine, den 13. September 2022